§ 3 Nr. 26b EStG

Für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer oder Pfleger (§ 1835a BGB) gewährt § 3 Nr. 26b EStG die Steuerbefreiung, jedoch in Gestalt eines einheitlichen Freibetrags zusammen mit dem Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG).

Demnach entstehen steuerpflichtige Einkünfte erst, wenn die Einnahmen aus beiden Bereichen den Freibetrag von bis VZ 2020 2.400 €/ 3.000 € ab VZ 2021 übersteigen. 

§ 3 Nr. 33 EStG

Nach § 3 Nr. 33 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei (nach dieser Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 33 EStG ist neben Geldleistungen u. a. auch die Gestellung von betriebseigenen Kindergartenplätzen steuerfrei); siehe zudem § 3 Nr. 34a EStG betreffend kurzfristige Betreuung/Betreuungsberatung. 

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§ 3 Nr. 34 EStG

Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a V. Buch SGB genügen, steuerfrei, soweit sie 600 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. 

§ 3 Nr. 37 EStG

Nach § 3 Nr. 37 EStG bleiben (aus ökologischen Motiven) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist (ein Elektrofahrrad ist verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, wenn dessen Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), steuerfrei.

Analog ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG bei Unternehmern für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads keine Entnahme anzusetzen. Nach § 52 Abs. 4 S. 12 EStG ist die Förderung von Fahrrädern auf Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2030 befristet. 

Hinweis:

Trotz des steuerfreien Bezugs des geldwerten Vorteils können Arbeitnehmer für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 EStG mindern nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfreie Bezüge nicht den nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG abziehbaren Betrag; darüber hinaus ist insoweit die Anwendung des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen.

Begründet wird dies mit der geringen Höhe der Freistellungsbeträge und einer administrativ kaum möglichen Anrechnung dieser Leistungen auf die Entfernungspauschale.

  • 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG enthält keine Suspendierung von § 3c Abs. 1 EStG, da infolge des Nichtansatzes einer Entnahme keine Steuerbefreiung, sondern ein nicht steuerbarer Vorgang vorliegt, womit die Anwendung von § 3c Abs. 1 EStG überhaupt nicht eröffnet ist. 

§ 3 Nr. 38 EStG

Besteuerung von Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z. B. Miles and More-Programm der Fluggesellschaften), Freibetrag = 1.080 €.

§ 3 Nr. 40 EStG (= Teileinkünfteverfahren)

40 % von (insbesondere betrieblichen) Dividendeneinkünften bleiben nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung berücksichtigt (ähnlich wie die Sondertarifierung nach § 32d Abs. 1 EStG) die steuerliche Vorbelastung auf Ebene der Körperschaft. Unter die Steuerbefreiung fallen auch andere (Betriebs-)Vermögensmehrungen, die aus einer oder mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. 

Merkbox:

Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten können sodann auch nur zu 60 % abgezogen werden (= Teilabzugsverfahren; § 3c Abs. 2 EStG). 

Hinweis:

Unter den Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 S. 2 bis 5 und S. 6 EStG (insbesondere Beteiligung zu mehr als 25 %) sind auch substanzbezogene Wertminderungen oder Aufwendungen nur zu 60 % abzugsfähig (s. a. BMF-Schreiben vom 23.10.2013, IV C 6 – S 2128/07/10001, BStBl. 2013 I S. 1269, Beck’sche Textausgaben Steuererlasse 1 § 3c/1). 

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