§ 3 Nr. 46 EStG (= elektrisches Auftanken)

Gewährte Vorteile des Arbeitgebers für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung sind steuerfrei. 

§ 3 Nr. 51 EStG (= Trinkgelder)

Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer ohne Rechtsanspruch von fremden Dritten gezahlt werden, sind steuerfrei. Das Trinkgeld, das ein Unternehmer für seine Leistung erhält, ist demgegenüber steuerpflichtig

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§ 3 Nr. 62 EStG (= Zukunftssicherung / Arbeitgeberanteil Sozialversicherung)

  • 3 Nr. 62 EStG befreit Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Gleichgestellt werden Zuschüsse des Arbeitgebers zu bestimmten Aufwendungen der Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Im Einzelnen siehe § 3 Nr. 62 S. 2 bis 4 EStG.

Sanierungsgewinne nach § 3a EStG

Eine Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Im Rahmen einer Sanierung werden regelmäßig betriebliche Verbindlichkeiten durch die Gläubiger erlassen. Durch den Wegfall der Verbindlichkeiten entstehen Erträge, die etwaige Verlustvorträge aufbrauchen. Der verbleibende Gewinn unterliegt grundsätzlich der Einkommen- oder Körperschaft­steuer und der Gewerbesteuer.

Die Besteuerung eines Unternehmens, welches sich in einer Sanierung befindet, wäre unsachgemäß, da die anfallenden Steuern dem Unternehmen Liquidität entziehen und dem Ziel der Sanierung entgegenstehen.

Die EU-Kommission hat dem BMF einen sog. „letter of comfort“ am 20.07.2018 übersendet und mitgeteilt, dass die gesetzliche Neuregelung grundsätzlich EU-rechtskonform sei. Die Neuregelungen war damit auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Verbindlichkeiten ganz oder teilweise nach dem 8.02.2017 erlassen wurden. Auf Antrag ist § 3a EStG auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Verbindlichkeiten vor diesem Datum erlassen wurden.

Die Steuerbefreiung ist nicht antragsgebunden, sondern wird von Amts wegen berücksichtigt.

Voraussetzungen zur Anwendung ist das Vorliegen:

  • eines Sanierungsertrags durch Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen
  • aus einem betrieblich begründeten Schulderlass oder einem Forderungsverzicht der Gläubiger
  • zu Sanierungszwecken, also in der Absicht, eine Fortführung des notleidenden Unternehmens zu ermöglichen.

Weitere Einzelheiten siehe § 3a EStG.

Begrenzung des Grundlohns bei steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit § 3b EStG

Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu bestimmten Höchstsätzen steuerfrei, wobei die Höchstsätze auf den Grundlohn anzuwenden sind (§ 3b Abs. 1 EStG). Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.

Im Bereich der Profi-Fußballer ist die Befreiung des § 3b EStG genutzt worden, einen Teil des sehr hohen Gehalts bei Spielen nach 22.00 Uhr oder bei Spielen an Sonn- und Feiertagen steuerfrei zu stellen. Dies wird weitestgehend dadurch verhindert, dass für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge auf einen Grundlohn abgestellt wird, der höchstens 50 € pro Stunde betragen darf (§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG).

Dies entspricht einem Monatslohn von etwa 8.000 € bzw. einem Jahresarbeitslohn von 100.000 €. Damit ist die Steuerfreiheit für die einkommensstarken Gruppen von Arbeitnehmern entscheidend begrenzt, und gleichzeitig wird die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer davon nicht belastet.

Die Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge wird bei einem Grundstundenlohn von 25 € und mehr nicht gewährt.

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