Klausurtipps: Die 10 Gebote zur 3,X Klausur
Insbesondere in den letzten Wochen vor der schriftlichen Prüfung werden zahlreiche Übungsklausuren geschrieben. Oftmals neigt man in dieser Zeit dazu, etwas „schludrig“ zu werden, bspw. keine genauen Zitationen mehr vorzunehmen. Hiervor möchte ich warnen, insbesondere zum Ende hin erfolgt eine Konditionierung des Gehirns hinsichtlich des Schreibens von Klausuren. Ich empfehle daher jede Übungsklausur in den letzten Wochen so zu bearbeiten, als wäre es die Echtklausur. Dadurch gelingt euch – im Worstcase – sogar an einem nicht optimalen Tag, eine zufriedenstellende Bearbeitung, da ihr quasi im „Autopilot“ die Klausurbearbeitung abspult.
Es ist grundsätzlich so, dass eine Steuerklausur aus einer Klausuraufgabe, einer Korrekturpunktetabelle und einer Lauftextmusterlösung besteht. Dabei kann die Klausuraufgabe und die Korrekturpunktetabelle sehr kurz und knapp – bspw. nur wenige Seiten – und die Lauftextmusterlösung extrem lang sein. Da man bei der Bearbeitung der Echtklausur – insbesondere an Tag 1 (AO, USt, ErbSt) – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Zeitprobleme hat, sollte man versuchen, sich eher an der „kurzen“ Korrekturpunktetabelle zu orientieren als an der ggf. sehr ausschweifenden Lauftextmusterlösung.
Hiervon gibt es keine Ausnahmen, ich empfehle euch daher stets diese Vorgehensweise.
Ihr solltet euch im Rahmen eurer Vorbereitung auch mal in die Lage eines Klausurkorrektors versetzen. Die Korrekturpunktetabelle folgt in der Regel einer gewissen Systematik und Struktur, sodass eure Lösung dies ebenfalls tun sollte (bspw. in der USt die Steuerbarkeit vor der Steuerpflicht prüfen). Darüber hinaus kann auch gerne gelegentlich ein größerer Absatz verwendet oder eine neue Seite begonnen werden, um die Lesbarkeit zu verbessern, denn nur was lesbar ist, kann auch bepunktet werden.
Dieses Gebot hat ein Steuerprofessor geprägt, welcher selbst jahrzehntelang in der Steuerberatervorbereitung tätig war. In der Regel enthält die Korrekturpunktetabelle jeweils einen Punkt für eine Aussage bzw. einen Wert in Verbindung mit der Angabe einer Rechtsgrundlage. Ich beobachte immer wieder, dass – auch bei einfacheren Punkten – die Zitation der Rechtsgrundlage fehlt und dann Punkte nicht vollständig gegeben werden (können). Bitte zitiert daher ausreichend.
Auch dieses Gebot stammt von besagtem Steuerprofessor. Es soll verdeutlichen, dass, bevor man große eigene Überlegungen angeht, man zunächst im Gesetz, anschließend in den Arbeitsmitteln (Bezeichnung für Richtlinien/Hinweise und Erlasse) und erst zum Schluss – wenn man dort nichts gefunden hat – im Kopf eigene Überlegungen und Lösungswege erarbeiten sollte.
Oftmals werde ich gefragt, wie genau zitiert werden muss. Hierfür gibt es keine pauschal richtige Aussage. Ich empfehle daher bei der ersten Zitation einer Vorschrift möglichst genau vorzugehen (z. B. Sonderbetriebseinnahmen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG). Bei erneuter Zitation der Vorschrift genügt ggf. auch eine etwas kürzere Variante…
Zur Erzielung möglichst vieler Fußgängerpunkte und zur Beibehaltung eines „Roten Fadens“ empfehle ich euch stets mit Prüfungsschemata zu arbeiten. Ich bin mir sicher, dass ihr bereits zahlreiche Prüfungsschemata in eurer Vorbereitung genutzt habt und diese auch schon auswendig abspulen könnt. Scheut euch daher nicht davor, diese in der Klausur auch anzuwenden.
Ihr solltet im Rahmen eurer Vorbereitung ein Gefühl dafür entwickeln, an welcher Stelle eurer Klausurlösung es nur um normale Punkte ohne weiteren Einfluss auf den Lösungsweg geht (z. B. Grundstückswertermittlung in der ErbSt) und an welcher Stelle eurer Klausurlösung der weitere Lösungsweg von eurer jetzigen Entscheidung abhängt (z. B. Fristprüfung beim Einspruch in der AO). Je nachdem solltet ihr eure Zeit und Konzentration einteilen und insbesondere auf etwaige „Schlüsselstellen“ einen besonderen Schwerpunkt legen.
Das letzte Gebot gilt grds. nur für den letzten Tag: Bilanzsteuerrecht. Hierbei hat es sich als hilfreich herausgestellt, dass bei Aufgaben mit Buchungssätzen zuerst die rechtlichen Ausführungen gemacht werden und erst anschließend die Buchungssätze gebildet werden.