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Verlustvortrag
Negative Einkünfte, die bei der laufenden Veranlagung durch Verrechnung mit positiven Einkünften nicht ausgeglichen und auch nicht im Rahmen des Verlustrücktrags abgezogen wurden, sind im Rahmen des Verlustvortrags ohne Einschränkungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € (2023) mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu verrechnen (§ 10d Abs. 2 EStG). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2.000.000 €. Gehen vortragsfähige Verluste über diesen Höchstbetrag hinaus, können sie bis zu 60 % des nach Abzug des Höchstbetrags verbliebenen Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden (sog. Mindestbesteuerung).
Merkbox:
Die Regelung des Verlustvortrags betrifft auch Steuerpflichtige, die nur Einkünfte aus einer Einkunftsart erzielen. Dies gilt insbesondere für Kapitalgesellschaften, die nach § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Auch hier ist § 10d EStG im Rahmen des Verlustvortrags bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzuwenden.
Im Todesfall eines Steuerpflichtigen kann der Erbe den Verlustabzug des Erblassers nach § 10d EStG für Erbfälle nicht geltend machen (BFH vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl. 2008 II S. 608; BMF vom 24.07.2008, IV C 4 – S 2225/07/0006, BStBl. 2008 I S. 809).
Beispiel:
Bis zu seinem Tod am 24.06. erzielte C im Jahr 02 einen Verlust aus Gewerbebetrieb i. H. v. 22.000 €. Andere Einkünfte hatte C nicht.
Der Erbe E hat in dem gleichen Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 19.000 €.
Lösung:
Der Erbe kann den Verlustabzug nach § 10d EStG nicht geltend machen. Bei C kann allerdings ein Verlustrücktrag in das Jahr 01 vorgenommen werden.
Verlustausgleichsverbote
Zu beachten ist, dass nicht alle Verluste, die sich bei einem Steuerpflichtigen ergeben, ausgleichsfähig sind. Man spricht in diesem Zusammenhang von Verlustausgleichsverboten. Manchmal wird auch von Verlustverrechnungskreisen gesprochen. Nur Verluste innerhalb des Kreises sind mit positiven Einkünften verrechenbar. Nicht ausgleichsfähig sind insbesondere Verluste aus:
a) bestimmten ausländischen Einkunftsquellen – Drittstaaten (§ 2a EStG)
Negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 S. 1 EStG dürfen grundsätzlich nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und grundsätzlich aus demselben Staat ausgeglichen werden (sog. per-country-limitation).
b) Leistungen (§ 22 Nr. 3 S. 3 EStG)
Merkbox:
Verluste dürfen nur die Gewinne des Vorjahrs oder der folgenden Jahre aus sonstigen Leistungen mindern.
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c) privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
d) bestimmten Kapitalerträgen bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 Abs. 2 EStG)
e) einer Beteiligung als beschränkt haftender Personengesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Personen (§ 15a EStG)
f) gewerblicher Tierzucht und gewerblicher Tierhaltung
Gemäß § 15 Abs. 4 EStG dürfen (prinzipiell als Einkünfte i. S. d. § 13 EStG qualifizierende) Verluste weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
Hingegen können Gewinne und Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung in mehreren selbstständigen Betrieben im Jahr der Entstehung miteinander bis zum Betrag von 0 € verrechnet werden.
g) Termingeschäften in Form von Sicherungsgeschäften auf Aktien (§ 15 Abs. 4 S. 3 bis 5 EStG), sofern nicht Rückausnahmen greifen, zu denen es wiederum Ausnahmen gibt.
h) Kapitalvermögen, da für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte der gesonderte Einkommensteuertarif von 25 % angewendet wird (§ 20 Abs. 6 EStG).
i) im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen § 15b EStG.
- 15 EStG gilt für solche Anleger, die entweder nach dem 10.11.2005 ein Steuerstundungsmodell gezeichnet haben oder die vor diesem Zeitpunkt einem entsprechenden „schmutzigen Fonds“ beigetreten sind, dessen Außenvertrieb aber erst nach dem 10.11.2005 begonnen hat (§ 52 Abs. 25 EStG). Um zu vermeiden, dass bereits am Markt befindliche Fonds durch Kapitalerhöhungen oder durch Reinvestitionen von Erlösen das Fondsvermögen zusätzlich aufblähen und somit die Möglichkeit schaffen, neuen Anlegern doch sofort wirksame Verluste zuzurechnen, ist in der Anwendungsvorschrift geregelt, dass nach dem 10.11.2005 beschlossene Kapitalerhöhungen oder in neue Objekte getätigte Investitionen ebenfalls unter die Verlustverrechnungsbeschränkung fallen.
Nach § 15b EStG können Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen grundsätzlich nur insoweit steuerlich berücksichtigt werden, wie sie als Verrechnungspotenzial für spätere Gewinne aus derselben Einkunftsquelle zur Verfügung stehen. „Einkunftsquelle“ bedeutet hier, dass es auf Gewinne und Verluste aus derselben Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell ankommt. Die Verluste aus einem Steuerstundungsmodell A können also nicht mit Gewinnen aus einem anderen derartigen Modell B verrechnet werden. Die Verlustverrechnungsbeschränkung betrifft zudem nicht nur die gewerblichen Einkünfte, sondern auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, freiberuflicher Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (Querverweis auf § 15b EStG in den anderen Vorschriften zur Einkunftsermittlung).
Hinweis:
Bei Objektsteuern wird ein Objekt erfasst (z. B. der Umsatz bei der Umsatzsteuer, der Grundbesitz bei der Grundsteuer, der Gewerbebetrieb bei der Gewerbesteuer), die persönlichen Verhältnisse bleiben bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses außer Betracht. Objektsteuern mindern grundsätzlich bei Personensteuern deren Bemessungsgrundlage (z. B. Kfz-Steuer, Grundsteuer).
Hinweis:
Dies trifft insbesondere geschlossene Fonds wie z. B. Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, soweit sie nur Verluste vermitteln, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videospiel-Fonds, die früher mit hohen Verlustzuweisungsquoten Anleger zum Beitritt bewegt haben. Die Regelung soll auch modellhafte Anlagen und Investitionstätigkeiten von Einzelpersonen außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfassen. Nicht von der Regelung betroffen sein sollen „ungeplante“ Verluste, die bei der Konzeption nicht abzusehen waren, z. B. Verluste aus unerwartetem Mietausfall oder Verluste im Zusammenhang mit der Beschädigung des Investitionsobjekts.
Hinweis:
Im Übrigen greift § 15b EStG nur dann, wenn innerhalb der Anfangsphase die prognostizierten Verluste 10 % des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals übersteigen. Dabei ist das Sonderbetriebsvermögen mit den sich daraus ergebenden Verlusten einzubeziehen. Bei Einzelinvestoren kommt es zur Verlustverrechnungsbeschränkung, wenn der konzeptionsbedingte Verlust mehr als 10 % des eingesetzten Kapitals ausmacht. Anfangsphase (Verlustphase) ist der Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Konzept nachhaltig keine positiven Einkünfte erzielt werden.
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