Festzusetzende Einkommensteuer

Nach § 2 Abs. 6 EStG ergibt sich die festzusetzende Einkommensteuer, wenn man die tarifliche Einkommensteuer um die Steuerermäßigungen vermindert.

Eine Steuerermäßigung ist z. B. die Steuerermäßigung für Parteispenden und Zuwendungen an unabhängige Wählergemeinschaften nach § 34g EStG.

Bei den Steuerermäßigungen handelt es sich nicht um tarifliche Bestimmungen. Die Steuerermäßigungen sind in R 2 Abs. 2 EStR zusammengestellt.

Steuerabzug für Bauleistungen

  • § 48 bis 48d EStG regeln einen Steuerabzug für Bauleistungen, vgl. BMF vom 27.12.2002; Beck’sche Textausgaben, Steuererlasse 1 § 48/1.

Der Leistungsempfänger einer Bauleistung im Inland ist verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i. H. v. 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Dabei ist die Gegenleistung ein Bruttobetrag (Entgelt zzgl. Umsatzsteuer), § 48 Abs. 3 EStG. 

Dies hat zu erfolgen, wenn der Empfänger der Bauleistung

  • Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes

oder eine

  • juristische Person des öffentlichen Rechts ist. 

Hinweis:

Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet (§ 48 Abs. 1 S. 2 EStG).

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Wird dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden (§ 48b EStG).

Die Freistellungsbescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt auf Antrag des Leistenden ausgestellt, wenn

  • der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint

und

  • ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist.

Der Steuerabzug kann auch unterbleiben, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: 

  • 15.000 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 12 S. 1 UStG ausführt, § 48 Abs. 2 S 1. Nr. 1 EStG.
  • 5.000 € in allen übrigen Fällen, § 48 Abs. 2 S 1. Nr. 2 EStG.

Die Regelung bezweckt eine Abschreckung im Bereich der Schwarzarbeit und des Umsatzsteuerbetruges in der Baubranche.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 

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