Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug

Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG). Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen und anteilig abzuziehen.

Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer Tätigkeit und wird diese später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag berücksichtigt werden (H 3.26 „Vergebliche Aufwendungen“ LStH). 

Aufwandsabzugsbeschränkung

Folgende Aufwandsabzugsbeschränkungen sind zu befolgen:

  • Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c Abs. 1 EStG)

Ausgaben sind, soweit diese mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

 

 

Fallgruppe 1:

Ist die Erzielung von Einnahmen generell und im Ganzen steuerfrei, so sind sämtliche Ausgaben nicht abzugsfähig.

Fallgruppe 2:

Werden Ausgaben steuerfrei ersetzt, so ist in Höhe der Erstattung eine Nichtabzugsfähigkeit der Ausgaben gegeben.

  • Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG)

Die Vorschrift ist nach dem systematischen Ansatz der Fallgruppe 2 zuzuordnen.

Insoweit sind Ausgaben nicht abzugsfähig, wenn die Steuerbefreiung greift.

Soweit die Steuerbefreiung keine Anwendung findet, kommt es auch nicht zur Reduzierung des Ausgabenabzugs (FG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007, 7 K 3121/05 B, EFG 2008, 1535).

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Fallgruppe 3:

Die Aufwendungen übersteigen die Einnahmen.

Beispiel:

S ist nebenberuflich als Mannschaftssporttrainer tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte S Einnahmen in Höhe von 1.500 €, denen Ausgaben in Höhe von 3.400 € gegenüberstanden. S machte in der Einkommensteuererklärung einen Verlust aus der Übungsleitertätigkeit in Höhe von 1.900 € geltend.

Das Finanzamt lehnte den Verlustabzug ab, da die Einnahmen nicht den Freibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) in Höhe von 2.400 €/ 3.000 € übersteigen.

Werbungskostenabzug bei nebenberuflichen Übungsleitern

 

Mannschaftssporttrainer

 

Einnahmen

1.500 €

 

 

 

Ausgaben

./. 3.400 €

 

 

 

Verlust

= 1.900 €

 

Lösung:

Der Verlust von –1.900 € (1.500 € ./. 3.400 €) kann in voller Höhe geltend gemacht werden. Vergleiche auch BFH, Urteil vom 20.12.2017 – III R 23/15 BStBl. 2019 II S. 469. Bei Dauerverlusten muss die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden. 

§ 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeiten)

Hinweis:

Eine nebenberufliche Tätigkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit für den steuerbegünstigten Zweck verwendet (R 3.26 Abs. 2 S. 1 LStR).

Mit dem Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten wird pauschal der Aufwand, der den nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten. Dabei werden die Einnahmen bis zu einer Höhe von 720 € bis VZ 2020/ ab VZ 2021: 840 € steuerfrei gestellt.

Hinweis:

Damit sollen insbesondere Aufwandsentschädigungen netto zur Auszahlung gelangen.

Voraussetzung der Begünstigung der „ehrenamtlichen Tätigkeit“ (§ 3 Nr. 26a EStG) ist, unabhängig davon, ob die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient (R 3.26a Abs. 1 EStR).

Bei Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen können ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich – im Gegensatz zu Amateursportlern – die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 26a EStG) in Anspruch nehmen (R 3.26a Abs. 2 EStR). 

Beispiel: Eine ehrenamtliche Tätigkeit

Der Steuerpflichtige (S) ist nebenberuflich als Trainer der Jugendmannschaft des örtlichen Fußballvereins tätig. Hierfür erhält S im Jahr eine Vergütung in Höhe von 1.800 €.

Zusätzlich zu den Aufgaben als Jugendtrainer übernimmt S noch die Planung der Heim- und Auswärtsspiele sowie weitere organisatorische Aufgaben, die im Zusammenhang mit seiner Trainereigenschaft stehen.

Hierfür wird S eine Aufwandspauschale von jährlich 600 € gewährt.

Lösung:

Die Vergütung der Trainertätigkeit in Höhe von jährlich 1.800 € fällt unter die Regelung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG) in Höhe von 2.400 €/ 3.000 €, da es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit erzieherischer/unterrichtender Art handelt. Die Vergütung ist somit vollständig steuerfrei.

Für die Aufwandspauschale kann nicht zusätzlich der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten in Höhe von 720 €/840 € gewährt werden, da für die Tätigkeit insgesamt (= Trainertätigkeit) der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen wurde.

Die Aufwandsentschädigung fällt nicht unter die Begünstigung der Übungsleitertätigkeit (R 3.26 Abs. 1 S. 5 LStR) und ist somit voll steuerpflichtig

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, soweit eine andere einkommensteuerrechtliche Befreiung greift (= Subsidiaritätsprinzip):

  • aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan ausgewiesen werden (§ 3 Nr. 12 EStG)

oder

  • Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG). 

Veranlagungsteuer und Abzugsteuer

Gemeinschaftsteuer

Beispiel: Zwei ehrenamtliche Tätigkeiten

Der Steuerpflichtige S ist nebenberuflich als Dirigent des örtlichen Musikvereins tätig. Hierfür erhält S eine Vergütung in Höhe von jährlich 3.800 € im VZ 2023.

Im Fußballverein, in dem sein Sohn in der Jugendmannschaft spielt, übernimmt S den Posten als Vereinskassierer. Hierfür erhält S jährlich eine Vergütung in Höhe von 600 €.

Lösung:

Die beiden Tätigkeiten sind unabhängig voneinander zu beurteilen, da sie in keinem Zusammenhang zueinander stehen.

Die Dirigententätigkeit ist eine nebenberufliche, unterrichtende Tätigkeit für eine begünstigte Einrichtung (= Musikverein).

Für die Vergütung ist der Übungsleiterpauschbetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) in Höhe von 3.000 € zu gewähren, sodass noch (3.800 € ./. 3.000 € =) 800 € steuerpflichtig sind.

Die Tätigkeit als Vereinskassierer ist keine Übungsleitertätigkeit.

Es handelt sich allerdings um eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit.

Somit kommt der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten zum Abzug, sodass von der Vergütung (600 € ./. 840 € =) 0 € steuerpflichtig sind (§ 3 Nr. 26a EStG). 

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