Die sieben Einkunftsarten

Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer folgende sieben Einkunftsarten:

Welche Einkünfte bei den einzelnen Einkunftsarten erfasst werden, bestimmen die §§ 13 bis 24 EStG. Die sieben Einkunftsarten stehen nicht gleichrangig nebeneinander. So liegen z. B. nur dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung bzw. sonstige Einkünfte vor, wenn die Einkünfte nicht schon einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 8, § 21 Abs. 3, § 22 Nr. 1 S. 1 EStG). So werden z. B. Vermietungserträge, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes erzielt werden, den Einkünften aus § 15 EStG zugerechnet (Subsidiaritätsklausel).

Tipp: Gewinneinkunftsarten verdrängen immer Überschusseinkunftsarten oder anderes gesagt: Überschusseinkunftsarten sind den Gewinneinkunftsarten untergeordnet = subsidiär.

Hinweis:

Vermögensmehrungen, die nicht unter die sieben Einkunftsarten (§§ 13 bis 24 EStG) fallen (z. B. Erbschaft, Lottogewinn), unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung.

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Einkünfte (steuerbare Zuflüsse)

Einkünfte sind zu unterscheiden von den Einnahmen. Einnahmen sind die Beträge, die zufließen (Roheinnahmen) ohne jeglichen Abzug. Einkünfte sind das Ergebnis der jeweiligen Ermittlungsart (entweder Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben). Ist das Ergebnis negativ, so liegt ein Verlust vor (unabhängig von der Einkunftsart).

Hinweis:

Reinertrag aus allen wirtschaftlichen Betätigungen, die zur selben Einkunftsart gehören.

Klausurhinweis:

Gern wird mal im Sachverhalt eine Einkunftsart kurz angesprochen, zu der auch nur kurz Stellung bezogen werden sollte. Hier besonders auf die Wortwahl achten, ob da steht: Einnahmen oder Einkünfte! Bei Einkünften ist keine Aussage mehr zu den Betriebsausgaben/Werbungskosten zu treffen!

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt in zwei Schritten.

Das Gesetz sieht zwei verschiedene Arten der Einkünfteermittlung vor.

  • Für die Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit die Gewinnermittlung (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG)

und

  • für die Einkunftsarten nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (= Werbungskosten) (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).

*       Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Abs. 9 EStG vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG.

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