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Einkommen
Gemäß § 2 Abs. 4 EStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, das Einkommen.
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind auch abzuziehen:
- die Beträge nach §§ 10e bis 10i, § 52 Abs. 21 S. 6 EStG a. F. und § 7 FördG
- der Verlustabzug nach § 10d EStG.
Hinzuzurechnen sind hingegen:
- die Erstattungsüberhänge i. S. d. § 10 Abs. 4b S. 3 EStG.
Sonderausgaben (SA) (§§ 10, 10b, 10c EStG) sind Beträge, die das Einkommen mindern dürfen, obwohl sie weder zu den Betriebsausgaben (BA) noch zu den Werbungskosten (WK) gehören. Sonderausgaben sind Kosten der privaten Lebensführung, die grundsätzlich gemäß § 12 EStG nicht abzugsfähig wären.
Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 bis 33b EStG) sind ebenfalls dem Begriff der Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Durch die Berücksichtigung dieser Aufwendungen wird der verminderten Leistungsfähigkeit infolge verschiedener Belastungen Rechnung getragen.
Zu versteuerndes Einkommen
Gemäß § 2 Abs. 5 EStG ergibt sich das zu versteuernde Einkommen wie folgt:
Tarifliche Einkommensteuer
Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG) ist der Steuerbetrag laut Grundtabelle/Splittingtabelle unter Beachtung von tariflichen Sonderbestimmungen auf den zu versteuernden Einkommensbetrag (§ 2 Abs. 5 EStG).
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Abgeltungsteuer
Für bestimmte Kapitalerträge besteht eine 25 %ige Sondertarifierung (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG): Durch den tatsächlichen Kapitalertragsteuereinbehalt an der Quelle gilt diese Sondertarifierung als abgegolten (§ 43 Abs. 5 S. 1 EStG).
Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer (R 2 EStR)
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