Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG)

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erweitert den sachlichen Umfang. Die Steuerpflicht wird auf sämtliche inländische Quellen ausgedehnt, und die Einkünfte, die bei beschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG lediglich dem Abzugsverfahren unterliegen, werden in die Veranlagung mit einbezogen (§§ 2 und 5 AStG).

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht erfasst alle Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG sind.

Erweitert beschränkt steuerpflichtig sind Deutsche, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, jedoch innerhalb der letzten 10 Jahre vor Wohnsitzverlegung ins Ausland mindestens insgesamt 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und weiterhin noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben und ihren Wohnsitz in ein sogenanntes Gebiet mit niedriger Besteuerung (Niedrigsteuer-Land) verlegt haben (§ 2 Abs. 1 S. 1 AStG).

  • 2 Abs. 1 S. 2 AStG enthält die Fiktion einer „inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte“ für eine natürliche Person. Eine solche Betriebsstätte ist für die Einkünfte natürlicher Personen anzunehmen, die weder durch deren ausländische Betriebsstätte noch durch deren in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden. Dieser Betriebsstätte sind die Einkünfte zuzuordnen.

Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte nicht mehr als 16.500 € betragen (§ 2 Abs. 1 S. 3 AStG).

Wann die Voraussetzungen einer niedrigen Besteuerung vorliegen, ist in § 2 Abs. 2 AStG geregelt. Den Begriff „wesentliche wirtschaftliche Interessen“ definiert § 2 Abs. 3 AStG.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Geburt, Tod, Verschollenheit

Geburt und endet spätestens mit dem Tode. Unwesentlich für die Frage der Einkommensteuerpflicht sind z. B. die bürgerlich-rechtliche Rechtsfähigkeit, das Alter und die Staatsangehörigkeit. Das ungeborene Kind ist noch nicht einkommensteuerpflichtig! Einkünfte können einem Kind frühestens mit dem Tage der Geburt zufließen.

Im Falle der Verschollenheit (lang dauernde Abwesenheit mit unbekanntem Aufenthalt ohne Lebensgewissheit) gilt Folgendes:

  • Nach bürgerlichem Recht endet die Rechtsfähigkeit mit dem im Todeserklärungsbeschluss festgestellten Todestag. Dies ist der vermutliche Todeszeitpunkt, der sehr oft lange Zeit vor der Todeserklärung liegt.
  • Im Steuerrecht gilt nach 49 AO der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird. Durch diese Fiktion im Steuerrecht wird erreicht, dass der Verstorbene erst mit Rechtskraft der Todeserklärung als verstorben gilt.

Merkbox:

Die Rückwirkung der Todeserklärung findet steuerrechtlich keine Anerkennung. Diese Verfahrensweise ist praktikabel, da ansonsten die Veranlagungen für den Verschollenen und den (die) Erben nicht bzw. nicht endgültig durchgeführt werden könnten. Gegebenenfalls müssten Veranlagungen, die bereits lange Zeit zurückliegen (alte Zeiträume), im Nachhinein korrigiert werden.

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Beispiel:

Der nach einem Schiffsunglück vermisste A wird durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 19.03.08 für tot erklärt. Der Beschluss, der den 04.05.02 als mutmaßlichen Todeszeitpunkt festlegt, wird der Ehefrau des A zugestellt.

Lösung:

Der Tod des A wirkt steuerrechtlich erst auf den 19.03.08. Bis zum VZ 08 erfolgt eine Zusammenveranlagung der Ehegatten, wobei der Ermittlungszeitraum für A im VZ 08 lediglich bis zum 19.03.08 läuft. 

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Unbeschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht

Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass im Zeitpunkt der Geburt oder im Zeitpunkt der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vorhanden sind. In jedem Fall wird eine beschränkte Steuerpflicht begründet, sobald eine natürliche Person, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt. Die beschränkte Steuerpflicht beginnt in dem Zeitpunkt, ab dem inländische Einkünfte erzielt werden.

Wechsel der Steuerpflicht

Beim Übergang von der unbeschränkten Steuerpflicht zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG). Es sind keine zwei Veranlagungen durchzuführen.

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