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Gesamtbetrag der Einkünfte
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der Einkünfte, vermindert um
- den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG,
- den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG,
- den Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EstG.
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
Der Altersentlastungsbetrag wird nach einem Prozentsatz bezogen auf den Arbeitslohn und die positive Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit sind, ermittelt. Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr das Jahr 2023, so beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,6 % des Arbeitslohnes und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, maximal aber 646 € (2021: 15,2 % max. 722 €; 2022: 14,4 % max. 684 €). Außer Betracht bleiben bei der Berechnung die Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG, Einkünfte aus Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG und Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. b) EStG (Abgeordnetenversorgungsbezüge), Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG), soweit eine steuerfreie Versorgungsverpflichtung (§ 3 Nr. 66 EStG) auf einen Pensionsfonds übertragen wurde und der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen aufgrund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten hat (§ 22 Nr. 5 S. 11 EStG) und Einkünfte bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, die als Leibrenten (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG) besteuert werden (§ 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a) EStG).
Die Kapitalerträge, die der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 43 Abs. 5 S. 1 EStG) unterliegen, sind in die Berechnung des Altersentlastungsbetrages nicht einzubeziehen (R 24a Abs. 1 S. 2 EStR). Im Umkehrschluss sind Kapitalerträge, die der sog. Individualtarifierung unterliegen, einzubeziehen:
- Pflichtausnahmen (§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 EStG),
- beantragte Ausnahmen (§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG).
Beispiel:
D erzielt 2023 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 37.500 € und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 12.500 €. D vollendete im Jahr 2010 sein 64. Lebensjahr.
Lösung:
Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte findet ein vertikaler Verlustausgleich statt. Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist die positive Summe der Einkünfte in Höhe von 25.000 €.
Da D im Jahr 2010 sein 64. Lebensjahr vollendet hat, gilt der Prozentsatz für das Jahr 2011 (= 30,4 %) für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages.
Gewinn aus Gewerbebetrieb 37.500 €
Verlust aus Vermietung und Verpachtung ./. 12.500 €
Summe der Einkünfte 25.000 €
Altersentlastungsbetrag
(30,4 % von 25.000 € = 7.600 €, höchstens 1.444 €) ./. 1.444 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 23.556 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten nur Alleinerziehende, die mit Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
- 24b Abs. 1 EStG fordert folgende Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags:
- Der alleinstehende Steuerpflichtige muss für mindestens ein Kind (leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind) einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhalten und das Kind muss mit dem Steuerpflichtigen eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
- Eine Haushaltsgemeinschaft ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist.
- Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat (siehe auch § 64 Abs. 2 EStG).
- Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO).
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Als alleinstehend gilt ein Steuerpflichtiger nur dann, wenn er nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllt, also dauernd von seinem noch nicht geschiedenen Ehegatten getrennt lebt oder verwitwet ist und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet, es sei denn, für diese Person steht ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zu (§ 24b Abs. 3 EStG).
Merkbox:
Ist in der Wohnung des Steuerpflichtigen eine weitere erwachsene Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, besteht die widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft des Steuerpflichtigen mit dieser Person (§ 24b Abs. 3 S. 2 EStG). Dies führt in der Praxis dazu, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften aus der Gewährung des Entlastungsbetrags herausfallen. Auch Elternteile, in deren Haushalt sich nicht nur minderjährige Kinder aufhalten, sondern auch Kinder, für die der Steuerpflichtige kein Kindergeld oder keinen Freibetrag für Kinder erhält, können den Abzugsbetrag nicht geltend machen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beläuft sich gem. § 24b Abs. 2 S. 1 EStG auf 4.260 € (2023) im Kalenderjahr für das erste Kind und erhöht sich für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind um je 240 €, § 24b Abs. 2 S. 2 EStG.
Der Entlastungsbetrag ist von der Summe der Einkünfte abzuziehen (§ 24b Abs. 1 EStG). Der Entlastungsbetrag wird nur für Kalendermonate gewährt, in denen die Voraussetzungen für seine Gewährung zumindest zeitweise vorgelegen haben (§ 24b Abs. 4 EStG).
Beispiel:
Maria, alleinstehend, hat einen minderjährigen Sohn und eine Tochter, die bereits 23 Jahre alt ist und im VZ Juni 2023 ihr Studium beendet. Ab Juli ist die Tochter berufstätig, lebt aber weiterhin bei der Mutter.
Lösung:
Da zum Haushalt von Maria ein Kind gehört, für das sie ab VZ Juli 2023 weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag erhält, entfällt ab diesem Monat die Eigenschaft „alleinstehend“.
Damit kann der Abzugsbetrag nur für VZ Januar bis Juni 2022 i. H. v. (4.260 € + 240 € = 4.500 € x 6/12) 2.250 € gewährt werden.
Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG)
Gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 EStG erhalten alle Steuerpflichtigen mit positiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag i. H. v. 900 €, höchstens in Höhe der positiven Einkünfte aus § 13 EStG, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 € nicht übersteigt, § 13 Abs. 3 S. 2 EStG.
Dieser Freibetrag wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach dem Altersentlastungsbetrag abgezogen.
Beispiel:
Im VZ 2023 hat EM (66 Jahre) folgende Einkünfte bezogen:
- aus Land- und Forstwirtschaft 200 €
- aus selbstständiger Arbeit 800 €
- aus Vermietung und Verpachtung ./. 1.500 €
EM ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Frau (62 Jahre) veranlagt (§ 26 Abs. 1 EStG).
Lösung:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet sich wie folgt:
- 13 EStG 1.200 €
- 18 EStG 7.800 €
- 21 EStG ./. 1.500 €
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG) 7.500 €
– Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
14,4 % von 7.500 € = 1.080 €, maximal ./. 684 €
– Freibetrag gem. § 13 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 26 EStG
1.800 €, höchstens jedoch ./. 1.200 €
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