Nicht steuerbare Zuflüsse

Vermögensmehrungen, die sich nicht unter eine der sieben Einkunftsarten einordnen lassen, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Es handelt sich um sog. nicht einkommensteuerbare Zuflüsse. Alle Zuflüsse, die nicht unter § 2 Abs. 1 EStG subsumiert werden können, sind nicht steuerbare Vermögensmehrungen.

Beispiel:

V spielt zum ersten Mal in einem Kasino von Bad Homburg und gewinnt 200.000 €.

Lösung:

Der Gewinn ist eine nicht steuerbare Vermögensmehrung, da er sich unter keine der sieben Einkunftsarten einordnen lässt. Falls V den Gewinn bei seiner Hausbank anlegt, sind die darauf anfallenden Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu erfassen.

Summe der Einkünfte

Begriff

Die Summe der Einkünfte ist die Summe der positiven Ergebnisse nach Abzug der negativen Ergebnisse aus den sieben Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, soweit deren Verrechnung nicht durch besondere Vorschriften ausgeschlossen oder begrenzt ist. 

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Verlustausgleich

Die Verrechnung der negativen mit den positiven Einkünften wird Verlustausgleich genannt.

Obwohl der Verlustausgleich im EStG nicht ausdrücklich enthalten ist, war es schon immer anerkannt, dass der Begriff der Einkünfte nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte (Verluste) umfasst.

Der Verlustausgleich wird unterschieden in (§ 2 Abs. 1 EStG):

  • den vertikalen Verlustausgleich

Die Verrechnung von negativen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Entstehungsjahr des Verlustes

und

  • den horizontalen Verlustausgleich

Die Zusammenfassung mehrerer Ergebnisse einer Einkunftsart. Die Verrechnung von negativen Einkünften erfolgt mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart im Entstehungsjahr.

Beispiel:

A erzielt durch das Betreiben eines gepachteten Kiosks Betriebseinnahmen i. H. v. 27.000 €. Demgegenüber stehen Betriebsausgaben i. H. v. 30.000 € (unstrittig). Außerdem erzielt er Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung i. H. v. 12.000 €. Die Werbungskosten, die ihm entstanden sind, betrugen 4.000 €.

Lösung:

Einkünfte aus § 15 EStG (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG):

Betriebseinnahmen § 4 Abs. 4 EStG Umkehrschluss                                         27.000 €

./. Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG                                                              30.000 €

Verlust                                                                                                         ./. 3.000 €

 

Einkünfte aus § 21 EStG (Überschussermittlung § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG):

Einnahmen § 8 EStG                                                                                       12.000 €

./. Werbungskosten § 9 EStG                                                                            4.000 €

Überschuss                                                                                                       8.000 €

 

Die Summe der Einkünfte des A beträgt (./. 3.000 € + 8.000 € =)                    5.000 €

 

Es handelt sich hier um einen vertikalen Verlustausgleich (Verrechnung des Verlusts aus Gewerbebetrieb mit dem Verlust aus Vermietung & Verpachtung).

Verlustrücktrag

Verluste, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, sind bis zu einem Betrag von 10.000.000 € bei Ledigen und 20.000.000 € (2023) bei zusammenveranlagten Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu berücksichtigen (§ 10d Abs. 1 EStG). Seit dem Jahr 2022 wurde der Verlustrücktrag dauerhaft auf das zweite unmittelbar vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgeweitet (§ 10d Abs. 1 S. 2 EStG)

Merkbox:

Bis einschließlich des VZ 2021 hatte der Steuerpflichtige gem. § 10d Abs. 1 S. 5, 6 EStG das Wahlrecht den Verlustrücktrag der Höhe nach zu beschränken, sodass er ein für sich optimales Ergebnis erzielen konnte. Steuerpflichtige hatten somit die Möglichkeit, den Verlustrücktrag so auszunutzen, dass neben einem Sonderausgabenabzug und anderen Abzugsbeträgen ein zu versteuerndes Einkommen entstand, welches dem Grundfreibetrag entsprach. Im besten Falle blieb in Anschluss noch ein Verlustvortrag übrig, welchen er im nächsten Jahr nutzen konnte. Ab dem VZ 2022 ist dieses Wahlrecht nicht mehr möglich. § 10d Abs. 1 S. 6 EStG räumt dem Steuerpflichtigen lediglich das Wahlrecht ein insgesamt auf die Anwendung der Sätze 1 und 2 zu verzichten. Der Gesetzgeber begründete diese Entscheidung mit einem geringeren Verwaltungsaufwand.

Beispiel: Verlustrücktrag

Der Steuerpflichtige S hat im VZ 23 negative Einkünfte aus einem Verlust resultierend aus einem Einzelunternehmen in Höhe von 10.050.000 €,

Im VZ 22 hat S einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 10.250.000 €.

Lösung:

S kann die negativen Einkünfte des VZ 23 in den VZ 22 zurücktragen. Dabei ist der Verlustrücktrag auf 10.000.000 € begrenzt. Im VZ 22 verbleiben (10.250.000 € ./. 10.000.000 € =) 250.000 €.

Vortragspflichtig ist ein Verlust in Höhe von 50.000 € (10.050.000 € ./. 10.000.000 €).

Dieser ist gem. § 10d Abs. 1 S. 4 EStG gesondert festzustellen.

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