§ 3 Nr. 15 EStG

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr; Taxis qualifizieren nicht als Linienverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.

Steuerfrei sind damit Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen („Job-Ticket“) und Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. Einbezogen in die Steuerbefreiung sind auch Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. 

Hinweis:

Zu beachten ist, dass private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr in die Steuerbefreiung mit eingeschlossen sind, während die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs (z. B. Urlaubsfahrt, Wochenendausflug) nicht von der Steuerbefreiung erfasst wird.

Die steuerfreien Leistungen für Job-Tickets werden auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG: „Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG abziehbaren Betrag“), um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern zu verhindern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen. 

§ 3 Nr. 16 EStG

Die Vorschrift des § 3 Nr. 16 EStG enthält die Steuerbefreiung von Vergütungen, die Arbeitnehmer aus der Privatwirtschaft zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung von ihren Arbeitgebern erhalten. Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. 

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§ 3 Nr. 24 EStG

Steuerbefreit sind Leistungen, die aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden. 

§ 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale)

Freibetrag

Bis zu einem Betrag von 3.000 € ab 2021 (bis 2020: 2.400 €) im Kalenderjahr sind Einnahmen aus sog. nebenberuflichen Tätigkeiten steuerbefreit (§ 3 Nr. 26 EStG). 

Begünstigt sind folgende Tätigkeitsbereiche:

  • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit.
  • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit.
  • Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Nebenberuflichkeit ist gegeben, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Der Vergleich erfolgt kalenderjahrbezogen (R 3.26 Abs. 2 LStR).

Gleichartige Tätigkeiten sind jedoch zusammen zu würdigen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs – Vollzeiterwerb oder sog. Halbtagsarbeit – darstellen (BFH vom 30.3.1990, VI R 188/87, BStBl. II Seite 854). Vor diesem Hintergrund entschied das FG Köln mit Urteil vom 19.10.2017, 15 K 2006/16, dass Honorare für rechtspolitische Vortragstätigkeiten und Fachanwaltsfortbildungen eines vollzeitbeschäftigten Professors, die Ausfluss der hauptberuflichen Fähigkeiten und Expertise sind, keine Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG sind.

Beispiel:

Der Schreinermeister S ist nebenberuflich für den örtlichen Musikverein als Dirigent des Jugendorchesters tätig. Für seine Tätigkeit erhält S monatlich 220 €. Aufwendungen für diese Tätigkeit entstanden S im VZ 23 in Höhe von 520 €.

Lösung:

S übt die Tätigkeit nebenberuflich für eine begünstigte Einrichtung (= Musikverein) aus (§ 52 Abs. 2 AO).

Die jährlichen Einnahmen betragen (330 € x 12 Monate =)                                 3.960 €

Übungsleiterfreibetrag                                                                                     ./. 3.000 €

Steuerpflichtig (3.960 € ./. 3.000 € =)                                                                   960 €

Die Aufwendungen (= 520 €) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen, d. h. mehr als 3.000 € betragen § 3 Nr. 26 S. 2 EStG.

Insoweit wirken sich die Aufwendungen von S nicht aus.

Hinweis:

(Ehrenamtliche) nebenberufliche Tätigkeiten

§ 3 Nr. 26a EStG befreit darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen allgemein Einnahmen aus (ehrenamtlicher) nebenberuflicher Tätigkeit bis zu einem Betrag von 840 € ab 2020 (vorher: 720 €) im Kalenderjahr, wenn für die Tätigkeit nicht bereits eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird. 

Begünstigte Einrichtung

Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z. B. Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen (§ 3 Nr. 26 EStG) freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

Eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt. Bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugutekommt (z. B. innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle), die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Aufgrund der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit auch für nebenberufliche Tätigkeiten bejaht der Europäische Gerichtshof die Steuerfreiheit nebenberuflicher Lehrvergütungen eines im Inland Steuerpflichtigen, wenn diese von einer im anderen Mitgliedsstaat oder EWR-Staat belegenen öffentlichen Institution gezahlt wird.

Begünstige Tätigkeiten

Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern.

Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung.

Nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers (§ 1835a BGB), da die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG) nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird.

Eine Befreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB erfolgt jedoch nach § 3 Nr. 26b EStG.

Die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers fällt hingegen in den Katalog der nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeiten. Betroffen von der Regelung sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt u. a. der Übungsleiterfreibetrag auch für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.

Auch wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z. B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr), ist die Steuerbefreiung für eine nebenberufliche Tätigkeit (§ 3 Nr. 26 EStG) zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. 

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