Einkommensteuer

Allgemeines

Die Einkommensteuer ist eine Steuer i. S. v. § 3 Abs. 1 AO. Sie wird vom Einkommen der natürlichen Personen erhoben.

Im Rahmen der Einteilung von Steuern ist die Einkommensteuer wie folgt zu gruppieren: 

  • Direkte Steuer
  • Personensteuer
  • Besitzsteuer
  • Veranlagungsteuer/Abzugsteuer
  • Gemeinschaftsteuer
  • Maßstabsteuer

Die Steuerarten werden nachfolgend erläutert.

Direkte Steuer

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, weil der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) gleichzeitig der wirtschaftliche Träger (Steuerzahler) der Steuer ist. Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch.

Hinweis:

Anders verhält es sich bei indirekten Steuern wie z. B. der Umsatzsteuer. Hier wird (im Fall der Umsatzsteuer) die Steuer vom Steuerschuldner (Unternehmer) prinzipiell über den Preis an den Endverbraucher weitergegeben.

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Personensteuer

Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer. Sie wird bei natürlichen Personen erhoben, und die Steuerhöhe richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Bei der Berechnung der Steuer werden persönliche Merkmale wie z. B. Familienstand, Alter, Kinderzahl, außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. So wirkt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Person auf die Höhe der Einkommensteuer aus. Personensteuern sind nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähige Steuern.

Hinweis:

Bei Objektsteuern wird ein Objekt erfasst (z. B. der Umsatz bei der Umsatzsteuer, der Grundbesitz bei der Grundsteuer, der Gewerbebetrieb bei der Gewerbesteuer), die persönlichen Verhältnisse bleiben bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses außer Betracht. Objektsteuern mindern grundsätzlich bei Personensteuern deren Bemessungsgrundlage (z. B. Kfz-Steuer, Grundsteuer).

Besitzsteuer

Die Einkommensteuer ist eine Besitzsteuer. Besitzsteuern sind Steuern, die an die Einkommenserzielung und den Vermögensstatus anknüpfen. Nicht dazu gehört die Umsatzsteuer. Sie ist eine Verkehrsteuer.

Hinweis:

Verkehrssteuern werden auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben und knüpfen z. B. an die Übertragung von Gütern an. Neben der Umsatzsteuer gehört u. a. auch die Grunderwerbsteuer dazu.

Veranlagungsteuer und Abzugsteuer

Die Einkommensteuer ist eine Veranlagungsteuer. Die Einkommensteuerschuld wird im Veranlagungsverfahren (Abgabe einer Einkommensteuererklärung) nach Ablauf des Kalenderjahres (= Veranlagungszeitraum) festgesetzt. Bemessen wird die Einkommensteuer auf das im Veranlagungszeitraum bezogene Einkommen (§ 25 Abs. 1 EStG).

Die Einkommensteuer wird aber auch im Wege des Steuerabzugs erhoben (Quellensteuer). Diese Erhebungsformen der Einkommensteuer sind insbesondere:

  • die Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG),
  • die Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG) und
  • der Einkommensteuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige (§ 50a Abs. 2 EStG).

Bei diesen Steuern handelt es sich also nicht um eine eigene Steuerart, sondern lediglich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie werden grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch auf die Einkommensteuerschuld angerechnet bzw. besteht die Option zu Anrechnung.

Hinweis:

Die Körperschaftsteuer ist keine Erhebungsform der Einkommensteuer, sondern eine selbstständige Steuer, die das Einkommen der juristischen Personen besteuert.

Gemeinschaftsteuer

Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftsteuer. Das Aufkommen steht Bund, Ländern und Gemeinden zu (Art. 106 Abs. 3 GG Verteilung der Steuern) und wird im Verhältnis des jeweils geltenden Aufteilungsmaßstabs zugeteilt.

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